unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Liefer- und Verkaufsbedingungen (Stand 1. April 2002)
I. Umfang und Lieferpflicht1. Die nachfolgenden Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, auchwenn sie im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers oder andere Nebenabreden sind für den Lieferer nur nachdessen ausdrücklichem und schriftlichem Anerkenntnis verbindlich.3. Angebote des Lieferers sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-zeichnetsind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.4. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangabensind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-zeichnet sind. AnKostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- undurheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.5. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falleeines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keinerechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen sowie Vereinbarungen desBestellers mit Reisenden, Vertretern oder Beauftragten bedürfen der schriftlichen Bestätigung desLieferers.II. Preise1. Die Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, zuzüglich der jeweilsgeltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.2. Die vereinbarten Preise beziehen sich nur auf den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Sie basieren auf dengegenwärtigen Material- und Lohnkosten. Sollten sich diese während der Vertrags-zeit erhöhen, behält sichder Lieferer vor, den am Liefertag gültigen Preis zu berechnen.3. Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., ebensoSchreibfehler binden den Lieferer nicht.III. Eigentumsvorbehalt1. Die gelieferte Ware verbleibt im Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller ausder gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware).2. Der Besteller hat das Recht, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebeszu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit über-eignen noch verpfänden.Pfändungen von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf seinVerlangen zum Schutze gegen weitere Pfändungen an einer von ihm bestimmten Stelle auf Kosten desBestellers einzulagern.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuenErzeugnisse. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für den Lieferer, ohnedas ihm daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Der Besteller überträgt schon jetzt das Eigentuman den entstehenden neuen Erzeugnissen auf den Lieferer unter gleich-zeitiger Vereinbarung, dass erdieselben für den Lieferer verwahrt. Gleiches gilt auch bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferergehörenden Waren, mit der Maßgabe, dass diesemdas Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Wert deranderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht, sofern die von ihm gelieferte Ware nicht dieHauptsache darstellt.4. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen-über seinemAbnehmer zustehenden Forderungen an den Lieferer ab. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung der Waremit anderen Waren, so gilt die Abtretung, sofern die vom Lieferer gelieferte Ware nicht die Hauptsachedarstellt, für den seinem Miteigentum entsprechenden Teil der Forderung. Der Lieferer nimmt die Abtretunghiermit an.5. Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber ordnungsgemäß er-füllt, zurEinziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, dem Lieferer aufAnforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriftenmitzuteilen.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Ansprüche des Lieferers um mehr als 20 %, so ist dieserverpflichtet, auf Verlangen des Bestellers in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach seinerWahl freizugeben.7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Setzung undfruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dieVorbehaltsware heraus zu verlangen.IV. Zahlungsbedingungen1. Die Zahlung ist, wie umseitig in der Rubrik "Zahlungsbedingungen" festgelegt, zu leisten.2. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Erklärt sich der Lieferer mit der Annahme vonWechseln einverstanden, so gehen die Diskontspesen und -Zinsen zu Lasten des Bestellers.3. Kommt der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, sämtlicheForderungen, auch solche, für die er einen Wechsel angenommen hat, sofort fällig zu stellen. Der Lieferer istin einem solchen Fall berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorkasse zu verlangen.4. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech-nen.Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnisberuhen.V. Lieferzeiten1. Die Angaben des Lieferers über Lieferzeiten und -termine sind nur als annähernde zu betrachten, soweit sienicht ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind.2. Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung oderbehördliche Anordnungen, zurückzuführen sind, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristenund -terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglicheiner angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweisevom Vertrag zurückzutreten.3. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 1 Monat an, ist der Besteller nach angemessenerNachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück-zutreten.4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so hat der Besteller keinenSchadenersatzanspruch. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oderwegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach derAnzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk desLieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Mo-nat berechnet. Der Nachweishöherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Der Lieferer ist jedochberechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer an-gemessenen Frist anderweitig über denLiefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit an-gemessener verlängerter Frist zu beliefern. Gleichesgilt auch, wenn der Besteller die Annahme verweigert.6. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierausein Schaden entstanden ist- eine Entschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %,im ganzen aber höchstens 5 % des Preises der Lieferungen verlangen, der infolge der Verspätungnicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dies gilt nicht, soweit in Fällendes Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.7. Der Lieferer ist zur Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen nicht verpflichtet, wenn der Bestellerseine vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt. Kommt der Bestellerseinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit um eineangemessene Frist.VI. GefahrübergangDie Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Personübergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Der Bestellerdarf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.VII. Gewährleistung1. Der Verkauf für gebrauchte Waren erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Mängelansprüchefür neue Waren verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1Nr.2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 ( Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.2( Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen desLieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen überAblaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.2. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Mängelansprüche bestehen nicht bei nurunerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicherBeeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach demGefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage, übermäßigerBeanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetenBaugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nichtvorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oderInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehendenFolgen keine Mängelansprüche.3. Der Lieferer erfüllt seine Gewährleistungspflicht zunächst durch Nachbesserung der Mängel. Beibegründeten Beanstandungen behält er sich vor, auf seine Kosten in angemessener Frist Ersatz zuliefern gegen Herausgabe der mangelhaften Sache. Wird auch durch zweimalige NachbesserungMangelfreiheit nicht hergestellt, so kann der Besteller - unbeschadet etwaigerSchadenersatzansprüche gemäß Art VIII Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen odervom Vertrag zurücktreten.4. Der Besteller hat dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Eingang desLiefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nachihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls sind die Mängelrügen ausgeschlossen. DieGewährleistungsrechte sind nicht abtretbar.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit dieAufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ortals die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprichtseinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.6.Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB ( Rückgriff desUnternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über diegesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfangdes Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner ArtVII Nr. 5 entsprechend.7. Die anwendungstechnische Beratung des Bestellers erfolgt nach bestem Wissen, sie gilt jedochnur als unverbindlicher Hinweis, auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit denBesteller nicht von der eigenen Prüfung des Liefergegenstandes auf seine Eignung für diebeabsichtigten Verfahren und Zwecke,VIII. Sonstige Schadenersatzansprüche, Rücktritt1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es seidenn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich derSchadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, derwegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht,soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.2. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Will er von diesemRücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach der Erkenntnis der Tragweite desEreignisses dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen.3.Weitergehende oder andere als in diesen Bestimmungen zugestandenen Schadenersatz- undAufwendungsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, Insbesondere wegenVerletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, inFällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oderder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ein Schadenersatzanspruch fürdie Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässig-keit oderwegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.4.Rücksendungen oder Umtausch sind nur mit schriftlicher Zusage des Lieferers möglich und haben -außer in Fällen des Art VII Nr.5 - FREI HAUS zu erfolgen. Für die Bearbeitung und Kontrolle wirdvom Lieferer eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben.IX. Gerichtsstand /Schlussbestimmungen1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien, auch für Ansprüche aus Wechselnund Schecks, ist Halle (Westfalen).2.Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unterAusschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über denInternationalen Warenkauf (CISG).3. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte bleibt die Gültigkeit des Vertrages inseinen sonstigen Punkten unberührt, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Parteieine unzumutbare Härte darstellen.
