Liefer- und Verkaufsbedingungen (Stand 1. April 2002)

I. Umfang und Lieferpflicht
1. Die nachfolgenden Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, auch
wenn sie im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers oder andere Nebenabreden sind für den Lieferer nur nach
dessen ausdrücklichem und schriftlichem Anerkenntnis verbindlich.
3. Angebote des Lieferers sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-zeichnet
sind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be-zeichnet sind. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
5. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle
eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine
rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen sowie Vereinbarungen des
Bestellers mit Reisenden, Vertretern oder Beauftragten bedürfen der schriftlichen Bestätigung des
Lieferers.
II. Preise
1. Die Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Die vereinbarten Preise beziehen sich nur auf den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Sie basieren auf den
gegenwärtigen Material- und Lohnkosten. Sollten sich diese während der Vertrags-zeit erhöhen, behält sich
der Lieferer vor, den am Liefertag gültigen Preis zu berechnen.
3. Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw., ebenso
Schreibfehler binden den Lieferer nicht.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware verbleibt im Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus
der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware).
2. Der Besteller hat das Recht, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zur Sicherheit über-eignen noch verpfänden.
Pfändungen von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf sein
Verlangen zum Schutze gegen weitere Pfändungen an einer von ihm bestimmten Stelle auf Kosten des
Bestellers einzulagern.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen
Erzeugnisse. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für den Lieferer, ohne
das ihm daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Der Besteller überträgt schon jetzt das Eigentum
an den entstehenden neuen Erzeugnissen auf den Lieferer unter gleich-zeitiger Vereinbarung, dass er
dieselben für den Lieferer verwahrt. Gleiches gilt auch bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Waren, mit der Maßgabe, dass diesem
das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Wert der
anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht, sofern die von ihm gelieferte Ware nicht die
Hauptsache darstellt.
4. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen-über seinem
Abnehmer zustehenden Forderungen an den Lieferer ab. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung der Ware
mit anderen Waren, so gilt die Abtretung, sofern die vom Lieferer gelieferte Ware nicht die Hauptsache
darstellt, für den seinem Miteigentum entsprechenden Teil der Forderung. Der Lieferer nimmt die Abtretung
hiermit an.
5. Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber ordnungsgemäß er-füllt, zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, dem Lieferer auf
Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften
mitzuteilen.
6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Ansprüche des Lieferers um mehr als 20 %, so ist dieser
verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach seiner
Wahl freizugeben.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Setzung und
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung ist, wie umseitig in der Rubrik "Zahlungsbedingungen" festgelegt, zu leisten.
2. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Erklärt sich der Lieferer mit der Annahme von
Wechseln einverstanden, so gehen die Diskontspesen und -Zinsen zu Lasten des Bestellers.
3. Kommt der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, sämtliche
Forderungen, auch solche, für die er einen Wechsel angenommen hat, sofort fällig zu stellen. Der Lieferer ist
in einem solchen Fall berechtigt, für noch nicht ausgeführte Lieferungen Vorkasse zu verlangen.
4. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrech-nen.
Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
V. Lieferzeiten
1. Die Angaben des Lieferers über Lieferzeiten und -termine sind nur als annähernde zu betrachten, soweit sie
nicht ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind.
2. Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung oder
behördliche Anordnungen, zurückzuführen sind, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und -terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
3. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 1 Monat an, ist der Besteller nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück-zutreten.
4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so hat der Besteller keinen
Schadenersatzanspruch. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach der
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des
Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Mo-nat berechnet. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer an-gemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit an-gemessener verlängerter Frist zu beliefern. Gleiches
gilt auch, wenn der Besteller die Annahme verweigert.
6. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus
ein Schaden entstanden ist- eine Entschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 %,
im ganzen aber höchstens 5 % des Preises der Lieferungen verlangen, der infolge der Verspätung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Dies gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
7. Der Lieferer ist zur Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen nicht verpflichtet, wenn der Besteller
seine vertraglichen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt. Kommt der Besteller
seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit um eine
angemessene Frist.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Der Besteller
darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VII. Gewährleistung
1. Der Verkauf für gebrauchte Waren erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Mängelansprüche
für neue Waren verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1
Nr.2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 ( Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.2
( Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des
Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
2. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen keine Mängelansprüche.
3. Der Lieferer erfüllt seine Gewährleistungspflicht zunächst durch Nachbesserung der Mängel. Bei
begründeten Beanstandungen behält er sich vor, auf seine Kosten in angemessener Frist Ersatz zu
liefern gegen Herausgabe der mangelhaften Sache. Wird auch durch zweimalige Nachbesserung
Mangelfreiheit nicht hergestellt, so kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche gemäß Art VIII Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Besteller hat dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Eingang des
Liefergegenstandes, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind dem Lieferer unverzüglich nach
ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls sind die Mängelrügen ausgeschlossen. Die
Gewährleistungsrechte sind nicht abtretbar.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB ( Rückgriff des
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang
des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Art
VII Nr. 5 entsprechend.
7. Die anwendungstechnische Beratung des Bestellers erfolgt nach bestem Wissen, sie gilt jedoch
nur als unverbindlicher Hinweis, auch in bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den
Besteller nicht von der eigenen Prüfung des Liefergegenstandes auf seine Eignung für die
beabsichtigten Verfahren und Zwecke,
VIII. Sonstige Schadenersatzansprüche, Rücktritt
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei
denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
2. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach der Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen.
3.Weitergehende oder andere als in diesen Bestimmungen zugestandenen Schadenersatz- und
Aufwendungsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, Insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder
der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ein Schadenersatzanspruch für
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässig-keit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
4.Rücksendungen oder Umtausch sind nur mit schriftlicher Zusage des Lieferers möglich und haben -
außer in Fällen des Art VII Nr.5 - FREI HAUS zu erfolgen. Für die Bearbeitung und Kontrolle wird
vom Lieferer eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben.
IX. Gerichtsstand /Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien, auch für Ansprüche aus Wechseln
und Schecks, ist Halle (Westfalen).
2.Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
Internationalen Warenkauf (CISG).
3. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte bleibt die Gültigkeit des Vertrages in
seinen sonstigen Punkten unberührt, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei
eine unzumutbare Härte darstellen.